GebrüderWeigel
GmbH & Co. KG
64739 Höchst / Odw.

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WEIGEL-TRANSPORT

TECHNISCHE DOKUMENTATION & EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Gegenstand der Erklärung: Wiederverwendbare Holztransportverpackungen (Leerpaletten, Sonderpaletten und Holzkisten) der Produktfamilie "WEIGEL-TRANSPORT" (Gemäß Verordnung (EU) 2024/1860 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – PPWR) PRODUKTGRUPPE: LADUNGSTRÄGER UND TRANSPORTVERPACKUNGEN AUS HOLZ ________________________________________ INTERNE TECHNISCHE DOKUMENTATION (TECHNICAL FILE) Hinweis für die Geschäftsleitung: Dieses Dokument verbleibt in Ihren internen Unterlagen (digital oder ausgedruckt) und dient als Nachweis bei behördlichen Prüfungen. Aufbewahrungspflicht: Mindestens 5 Jahre ab Inverkehrbringen. 1. Allgemeine Angaben zum Hersteller ● Unternehmen: Gebrüder Weigel GmbH & Co. KG ● Anschrift: Erbacher Straße 63, 64739 Höchst im Odenwald ● Verantwortliche Person: Herr Lutz Arnold, Geschäftsführer E-Mail. info@gebruederweigel.de / Telefon: 06163-939940 / fax: 06163-9399420 2. Beschreibung der Produktgruppe (Produktfamilie) Diese Dokumentation gilt für alle vom Hersteller gefertigten bzw. gelieferten Ladungsträger, Paletten, Kisten, Verschläge und Sonderkonstruktionen, die den folgenden Kriterien entsprechen: ● Hauptmaterial: Naturbelassenes Vollholz (Nadelholz/Laubholz), optional behandelt nach ISPM 15 ● Verbindungselemente: Stahlnägel ● Verwendungszweck: Transportverpackungen und Ladungsträger zur Sicherung und Beförderung von Industriegütern im B2B-Bereich. Anwendbar auf alle Artikelnummern und kundenspezifischen Maße gemäß der Artikelliste 3. Nachweise zur Erfüllung der PPWR-Nachhaltigkeitsanforderungen 3.1 Schadstoffminimierung (Artikel 5 PPWR) ● Schwermetalle: Der kumulierte Konzentrationswert von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in den verwendeten Materialien unterschreitet den gesetzlichen Grenzwert von 100 mg/kg deutlich. Bei dem verwendeten naturbelassenen Holz handelt es sich um einen schadstofffreien Naturstoff. ● PFAS & REACH: Die verwendeten Hölzer und metallischen Verbindungselemente enthalten keine per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS). 3.2 Design for Recycling / Recyclingfähigkeit (Artikel 6 PPWR) ● Das Produkt besteht zu über 95 % (Massenanteil) aus Holz und metallischen Verbindungselementen. ● Im Recyclingprozess (Altholzaufbereitung) lassen sich die metallischen Komponenten mechanisch (z. B. per Magnetabscheider) vollständig vom Holz trennen. ● Das Material ist für das stoffliche Recycling (z. B. zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten) oder für die energetische Verwertung uneingeschränkt geeignet. Es erfüllt damit die Kriterien für die Einstufung in die höchsten Recyclingfähigkeitsklassen (Klasse A oder B). 3.3 Rezyklatanteil und biobasierte Kunststoffe (Artikel 7 & 8 PPWR) • Nicht anwendbar. Die Vorgaben zu Mindest-Rezyklatanteilen gelten laut PPWR ausschließlich für Kunststoffverpackungen. Für reine Holzverpackungen existieren keine Quoten. 3.4 Anforderungen an kompostierbare Verpackungen (Artikel 9 PPWR) • Nicht anwendbar. Das Produkt ist als formstabile Transportverpackung konzipiert und fällt nicht unter die Pflichtkategorien für industriell kompostierbare Verpackungen (wie Kaffeepads oder sehr leichte Tragetaschen). 3.5 Verpackungsminimierung (Artikel 10 PPWR) • Die Dimensionen, Wandstärken und Konstruktionsweisen der Paletten und Kisten werden individuell auf das Gewicht und die Geometrie der zu transportierenden Ware angepasst bzw. gemäß der Kundenvorgaben und Spezifikationen • Das Verpackungsvolumen und das Gewicht sind auf das funktionelle Minimum reduziert, das zur Gewährleistung der Transportsicherheit und des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich ist. Die Entstehung von unnötigem Leerraum wird prozessbedingt ausgeschlossen. 3.6 Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen (Artikel 11 PPWR) • Das Produkt erfüllt im Falle von Mehrweg-Palettensystemen (z. B. im lizenzierten Tauschpool) die Anforderungen an die Reparierbarkeit, Stabilität und Kreislauffähigkeit. • Für maßgefertigte Kisten und kundenindividuelle Sonderkonstruktionen im Außenhandel gelten die Ausnahmen von den stofflichen Wiederverwendungsquoten gemäß den Spezifikationen der Verordnung. 3.7 Harmonisierte Kennzeichnung und Material-Logos (Artikel 12 PPWR) • Das Produkt wird (sofern bis dahin weiterhin erforderlich und gesetzlich geregelt/vorgeschrieben) entsprechend den gesetzlichen Fristen (ab August 2028) mit dem harmonisierten EU-Material-Logo für Holz gekennzeichnet, um eine fehlerfreie Sortierung und Zuordnung im Entsorgungsprozess zu gewährleisten. Angabe zu harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen: Es wird explizit darauf hingewiesen, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine offiziell im EU-Amtsblatt (OJEU) gelisteten harmonisierten Normen für die PPWR existieren. Für die Holzpackmittelbranche sind künftige harmonisierte PPWR-Spezialnormen (z. B. komplexe recyclingfähige Designstufen für Verbundmaterialien) zudem weitgehend irrelevant, da der naturbelassene Rohstoff Holz die gesetzlichen Nachhaltigkeitsanforderungen bereits stoffimmanent erfüllt. Die Konformität wird daher auf Basis der bestehenden, bewährten Standards erklärt: • DIN EN 13427 / 13428 / 13430: Bestehende europäische Rahmennormen zur Bewertung von Verpackungen, Ressourcenminimierung und stofflichen Verwertung. • ISPM 15 Standard: Internationaler Standard für Pflanzengesundheit von Holzverpackungen im globalen Handel. Rechtlicher Hinweis zur Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gemäß Artikel 44: Als Hersteller von leeren, unbefüllten Holzpackmitteln, die an abfüllende Industrie- und Gewerbebetriebe geliefert werden, sind wir nicht verpflichtet, eine Registrierung im Herstellerregister gemäß Artikel 44 PPWR vorzunehmen. Die rechtliche Pflicht zur EPR-Registrierung sowie zur Systembeteiligung und Mengenmeldung geht gemäß PPWR auf unseren Kunden über, sobald dieser die Transportverpackung erstmals mit Ware befüllt und in den Markt einbringt. Maschinell erstelltes offizielles Dokument der Gebrüder Weigel GmbH & Co. KG und gültig ohne Unterschrift oder Stempel