GebrüderWeigel
GmbH & Co. KG
64739 Höchst / Odw.

Werk 1: Erbacher Str. 63
Werk 2: Friedhofstraße 10
Werk 3: Industriestraße 8

Telefon: 06163 - 93 99 4 - 0
Fax: 06163 - 93 99 4 - 20
info@gebruederweigel.de
Sonderangebote


WEIGEL-TRANSPORT

Lieferanteninformation & Technische Daten zur PPWR-Konformität (Gemäß Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – PPWR) PRODUKTGRUPPE: LADUNGSTRÄGER UND TRANSPORTVERPACKUNGEN AUS HOLZ „WEIGEL-TRANSPORT“________________________________________Rechtlicher Hinweis: Dieses Dokument stellt unseren Kunden, welche im Sinne der PPWR als ERZEUGER gelten, technische Informationen zur Unterstützung der Erstellung ihrer eigenen Konformitätsbewertung gemäß Art. 16 PPWR. Da die Herstellung unserer Ladungsträger ausschließlich als Auftragsfertigung auf Basis von individuellen Kundenspezifikationen erfolgt, gelten wir unter Berücksichtigung der derzeitigen Branchenempfehlungen des Bundesverbandes HPE e.V. sowie der systematischen Rollenverteilung der PPWR rechtlich nicht als ‚Hersteller‘ (Inverkehrbringer), sondern rein als Zulieferer von Verpackungskomponenten. Sämtliche mit der Herstellerrolle verbundenen Pflichten nach der PPWR (insbesondere Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und Registrierung) sind als öffentlich-rechtliche Pflichten gesetzlich zwingend an das Inverkehrbringen durch den Kunden gekoppelt und können rechtlich nicht auf uns als Vorlieferanten übertragen werden. 1. Allgemeine Angaben zum Lieferanten ● Unternehmen: Gebrüder Weigel GmbH & Co. KG ● Anschrift: Erbacher Straße 63, 64739 Höchst im Odenwald, Deutschland ● Verantwortliche Person: Herr Lutz Arnold, Geschäftsführer 2. Beschreibung der Produktgruppe (Produktfamilie) Diese Dokumentation gilt für alle vom Lieferanten gelieferten Ladungsträger (Paletten, Kisten, Verschläge, Sonderkonstruktionen o.ä.), die den folgenden Kriterien entsprechen: ● Hauptmaterial: Naturbelassenes Vollholz (Nadelholz/Laubholz), optional behandelt nach ISPM 15 / IPPC ● Verbindungselemente: Stahlnägel Verwendungszweck: Transportverpackungen und Ladungsträger zur Sicherung und Beförderung von Industriegütern im B2B-Bereich. Anwendbar auf alle Artikelnummern und kundenspezifischen Maße! 3. Nachweise zur Erfüllung der PPWR-Nachhaltigkeitsanforderungen 3.1 Schadstoffminimierung (Artikel 5 PPWR) ● Schwermetalle: Der kumulierte Konzentrationswert von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in den verwendeten Materialien unterschreitet den gesetzlichen Grenzwert von 100 mg/kg deutlich. Bei dem verwendeten naturbelassenen Holz handelt es sich um einen schadstofffreien Naturstoff. ● PFAS & REACH: Die verwendeten Hölzer und metallischen Verbindungselemente enthalten nach Kenntnisstand des Lieferanten und auf Grundlage der eingesetzten Materialien keine absichtlich zugesetzten oder bekannten per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) 3.2 Design for Recycling / Recyclingfähigkeit (Artikel 6 PPWR) ● Das Produkt besteht zu über 95 % (Massenanteil) aus Holz und metallischen Verbindungselementen. ● Im Recyclingprozess (Altholzaufbereitung) lassen sich die metallischen Komponenten mechanisch (z. B. per Magnetabscheider) vollständig vom Holz trennen. ● Das Material ist für das stoffliche Recycling (z. B. zur Herstellung von Holzwerkstoffplatten) oder für die energetische Verwertung uneingeschränkt geeignet. Es sollten damit die aktuellen stofflichen Voraussetzungen für die Einstufung in die zukünftigen hohen Recyclingfähigkeitsklassen erfüllt sein. 3.3 Rezyklatanteil und biobasierte Kunststoffe (Artikel 7 & 8 PPWR) • Nicht anwendbar. Die Vorgaben zu Mindest-Rezyklatanteilen gelten laut PPWR ausschließlich für Kunststoffverpackungen. Für reine Holzverpackungen existieren keine Quoten. 3.4 Anforderungen an kompostierbare Verpackungen (Artikel 9 PPWR) • Nicht anwendbar. Das Produkt ist als formstabile Transportverpackung konzipiert und fällt nicht unter die Pflichtkategorien für industriell kompostierbare Verpackungen (wie Kaffeepads oder sehr leichte Tragetaschen). 3.5 Verpackungsminimierung (Artikel 10 PPWR) • Die Dimensionen, Wandstärken und Konstruktionsweisen der Paletten und Kisten werden individuell auf das Gewicht und die Geometrie der zu transportierenden Ware angepasst bzw. gemäß der Kundenvorgaben und Spezifikationen ausgelegt. • Das Verpackungsvolumen und das Gewicht sind auf das funktionelle Minimum reduziert, das zur Gewährleistung der Transportsicherheit und des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich ist. Die Entstehung von unnötigem Leerraum wird soweit technisch und sicherheitstechnisch möglich minimiert. 3.6 Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen (Artikel 11 PPWR) • Das Produkt erfüllt im Falle von Mehrweg-Palettensystemen (z. B. im lizenzierten Tauschpool) die Anforderungen an die Reparierbarkeit, Stabilität und Kreislauffähigkeit. • Für maßgefertigte Kisten und kundenindividuelle Sonderkonstruktionen im Außenhandel gelten die Ausnahmen von den stofflichen Wiederverwendungsquoten gemäß den Spezifikationen der Verordnung. 3.7 Harmonisierte Kennzeichnung und Material-Logos (Artikel 12 PPWR) • Das Produkt wird (sofern bis dahin weiterhin erforderlich und gesetzlich geregelt/vorgeschrieben) entsprechend den gesetzlichen Fristen (ab August 2028) mit dem harmonisierten EU-Material-Logo für Holz gekennzeichnet, um eine fehlerfreie Sortierung und Zuordnung im Entsorgungsprozess zu gewährleisten. Angabe zu harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen: Es wird explizit darauf hingewiesen, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine offiziell im EU-Amtsblatt (OJEU) gelisteten harmonisierten Normen für die PPWR existieren. Für die Holzpackmittelbranche sind künftige harmonisierte PPWR-Spezialnormen (z. B. komplexe recyclingfähige Designstufen für Verbundmaterialien) zudem weitgehend irrelevant, da der naturbelassene Rohstoff Holz die gesetzlichen Nachhaltigkeitsanforderungen bereits stoffimmanent erfüllt. Die Konformität wird daher auf Basis der bestehenden, bewährten Standards erklärt: • DIN EN 13427 / 13428 / 13430: Bestehende europäische Rahmennormen zur Bewertung von Verpackungen, Ressourcenminimierung und stofflichen Verwertung. • ISPM 15 Standard: Internationaler Standard für Pflanzengesundheit von Holzverpackungen im globalen Handel. Rechtlicher Hinweis zur Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) gemäß Artikel 44: Als Lieferant von leeren, unbefüllten Holzpackmitteln, die an abfüllende Industrie- und Gewerbebetriebe geliefert werden, sind wir nicht verpflichtet, eine Registrierung im Herstellerregister gemäß Artikel 44 PPWR vorzunehmen. Die rechtliche Pflicht zur EPR-Registrierung sowie zur Systembeteiligung und Mengenmeldung geht gemäß PPWR auf unseren Kunden über, sobald dieser die Transportverpackung erstmals mit Ware befüllt und in den Markt einbringt. Abschließende rechtliche Hinweise: PPWR-Konformität, Erzeugerrolle und Freistellung (1) Im Verhältnis der Parteien gilt ausschließlich der Kunde/Auftraggeber als „Hersteller“ (Erzeuger) der vertragsgegenständlichen Verpackungen im Sinne der PPWR, sowie nationaler EPR-Vorschriften. Wir als Lieferant agieren lediglich als Zulieferer von Komponenten. (2) Die Verantwortung für die PPWR-Konformität der finalen Verpackung, die Erstellung der EU-Konformitätserklärung sowie die gesetzliche Registrierung und Systembeteiligung (Lizenzierung) liegt vollumfänglich beim Kunden. Der Lieferant schuldet insoweit nur die Bereitstellung üblicher technischer Datenblätter seiner Komponenten. (3) Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter, behördlichen Sanktionen, Bußgeldern sowie sämtlichen damit verbundenen Rechtsverteidigungs- und Verfahrenskosten im Innenverhältnis auf erstes Anfordern vollständig frei, es sei denn, der Lieferant hat den Schaden nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Maschinell erstelltes offizielles Dokument der Gebrüder Weigel GmbH & Co. KG und gültig ohne Unterschrift oder Stempel